Pflegebeitragssatz erstmals abhängig von der Anzahl der Kinder – Erhöhung zum 1. Juli 2023


Pflegebeitragssatz erstmals abhängig von der Anzahl der Kinder – Erhöhung zum 1. Juli 2023 Zum 1. Juli erhöht sich neben dem Rentenwert auch der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung. Der Bundestag verabschiedete dies im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes am 26. Mai 2023.

Die Beitragssatzerhöhung erfolgt aufgrund Leistungsverbesserungen, die in der Pflegeversicherung erfolgen sollen. Sowohl die zu Pflegenden als auch deren Angehörige sollen spürbare Leistungsverbesserungen erwarten dürfen. Zudem sollen die Arbeitsbedingungen der beruflich Pflegenden verbessert und die generelle finanzielle Lage der Pflegeversicherung stabilisiert werden.

Ich berichte über diese Erhöhung, weil die Renten, die beispielsweise in der Renteninformation oder der Rentenauskunft ausgewiesen werden, Bruttowerte sind- das bedeutet: es gehen noch Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge und Steuern ab.

Die Verbeitragung der Rente in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt, anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, ausschließlich durch den Rentner. Die Abführung der Beiträge übernimmt bei Pflichtversicherten in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, die Beitragslast trägt aber der Rentner allein.

Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind von 3,05 % auf 3,4 % angehoben. Kinderlose zahlen nicht mehr 3,4 %, sondern künftig 4,0 %. Erstmals wird außerdem die Anzahl der Kinder berücksichtigt. Damit wird einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 Rechnung getragen, wonach eine Differenzierung nach Kinderzahl aufgrund eines erhöhten Erziehungsaufwandes Berücksichtigung finden soll.

Eltern zahlen also generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfolgt, dann ausgehend von einem Beitragssatz von 3,4 %, eine weitere Reduktion um je 0,25 % pro Kind. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung entfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen.

Interessant ist, dass derzeit in Diskussion steht, ob durch die erhöhten Abgaben die gesetzlich festgeschriebene Haltelinie des Rentenniveaus in einigen Fällen tatsächlich bereits unterschritten wird.

Bei Fragen zu diesem oder auch anderen Themen rund um die gesetzliche Rentenversicherung, melden Sie sich gerne bei mir.

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