Vergütung


Mein oberstes Ziel ist die Aufklärungsarbeit - weil vieles zum Thema Rente und Ruhestandsplanung leider schwer verständlich und intransparent ist. Die Transparenz, die ich bei meiner Arbeit oftmals sehr vermisse, möchte ich Ihnen daher ohne Vorbehalte entgegenbringen.

Transparent mit dem Thema Vergütung umzugehen, ist daher unabdingbar:

Rentenberater handeln in Ihrer Funktion unabhängig. Sie werden weder von einem Versicherungsunternehmen noch von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt. Ihre Vergütung ist nicht provisionsabhängig.

Sie als Mandant zahlen für die Leistung, die Sie in Anspruch nehmen. Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist dabei- wie auch bei Rechtsanwälten - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Es ist dem Rentenberater aus diesem Grund auch gesetzlich untersagt, geringere Gebühren zu verlangen, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht (§ 4 Abs. 2 RVG).

Für eine Erstberatung beläuft sich meine Vergütung auf 289 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) - je nach Umfang, zeitlichem Aufwand und Komplexität des Anliegens. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an. Sie sind, genau wie Ihre Anliegen, individuell und sollen auch so behandelt werden!

Rufen Sie mich gerne an und schildern mir in einem ersten Telefonat Ihr Anliegen. Ich gebe Ihnen direkt eine Einschätzung wie genau ich Ihnen weiterhelfen kann und was Sie dafür aufbringen.


Anliegen, die über die Erstberatung hinausgehen, wie beispielsweise die Beantragung einer Rente oder eine Rentenkontenklärung, werden gesondert vergütet. Um Ihnen auch hier rechtssicher und transparent Auskunft über die Kosten zu geben, schließe ich vor Aufnahme meiner Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen.


Kosten-Nutzen-Rechnung
Viele Versicherungsverläufe sind nicht geklärt. Eine erfolgte Kontenklärung oder ein sauber gestellter Rentenantrag kann für Sie bares Geld bedeuten. Stellen Sie gerne selbst eine Kosten- Nutzen- Rechnung an- mein Honorar amortisiert sich in den meisten Fällen!

Wichtig für Sie:


Werbungskosten in der Steuererklärung
Kosten, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen und der Hinzuziehung eines Rentenberaters entstehen, können Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Übernahme von Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung
Im Falle eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für einen Rentenberater, der für Sie in erster und zweiter Instanz vertretungsbefugt ist. Mitunter werden auch die Kosten für ein Widerspruchsverfahren und in einigen Fällen auch für eine Erstberatung übernommen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, klären Sie eine Kostenübernahme bestenfalls bitte vor dem Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Sind Sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Kosten für eine Beratung oder Prozessführung zu tragen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Zur Rentenberatung »

info@rentenberatung-krusenbaum.de

0172 - 347 31 26