Bundeskabinett beschließt: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen zum 1.1.2024


Bundeskabinett beschließt:  Mindestlohn und Minijobgrenze steigen zum 1.1.2024 Ab 1.12024 steigen nicht nur die Sozialversicherungsrechengrößen, wie die Beitragsbemessungsgrenze oder der Durchschnittsverdienst, sondern neben dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen auch der gesetzliche Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn wird von 12 Euro brutto pro Stunde auf 12,41 Euro brutto pro Stunde angehoben.

Da die Verdienstgrenze geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist, geht mit der Anpassung des Mindestlohnes auch die Anpassung der „Minijob-Verdinestgrenze“ einher.

Die Minijob-Verdienstgrenze steigt demzufolge von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze eines geringfügig Beschäftigten erhöht sich auf 6.456 Euro.

Diese Verdienstgrenze darf zwei Mal pro Jahr überschritten werden, ohne den Status der geringfügigen Beschäftigung und somit eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses zu verlieren. Die Überschreitung muss immer aber unvorhersehbar sein (beispielsweise durch das Einspringen für einen erkrankten Kollegen) und darf jeweils maximal 538 Euro – also in Summe 1.076 Euro betragen.

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