Zum 1. Januar 2025 traten in Deutschland neue Rechengrößen in der Sozialversicherung in Kraft, die sich an der positiven Lohnentwicklung des Jahres 2023 orientieren.
Die durchschnittliche Lohnsteigerung betrug 6,44 Prozent, was zu entsprechenden Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen und weiterer Werte führt:
1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Erstmals gelten bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Grenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt nun bei 8.050 Euro monatlich (96.600 Euro jährlich).
2. Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro jährlich) erhöht. Dies bedeutet, dass Einkommen bis zu diesem Betrag für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen werden. 
3. Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, wurde auf 6.150 Euro monatlich (73.800 Euro jährlich) angehoben. Einkommen über diesem Betrag ermöglicht es Arbeitnehmern, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. 
4. Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt, welches zur Berechnung der Rentenansprüche dient, wurde für 2025 auf 50.493 Euro jährlich festgesetzt.
Auswirkungen der Anpassungen
Die Anhebung der Rechengrößen führt dazu, dass höhere Einkommen nun in größerem Umfang beitragspflichtig sind. Dies bedeutet für Besserverdienende höhere Sozialabgaben.
Sollten Sie Fragen zu den neuen Rechengrößen haben, so kontaktieren Sie mich gerne.